Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Der Betriebsrat in Frankreich (Comité Social et Economique, CSE)

Von unseren deutschsprachigen Anwältinnen, Frau Aurélia Heim, Avocat, heim@cbbl-lawyers.de, und Frau Laura Maurer, Avocat, maurer@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


In Frankreich heißt die Personalvertretung, die die Interessen der Arbeitnehmer eines Unternehmens vertritt, Comité Social et Economique (nachstehend CSE).

Im Gegensatz zum deutschen Betriebsrat, der nur auf Initiative der Belegschaft des Unternehmens gegründet wird, muss der Arbeitgeber in Frankreich Betriebsratswahlen zur Einführung eines CSE organisieren, sobald er mindestens 11 Arbeitnehmer während 12 aufeinanderfolgenden Monaten beschäftigt. Ein Arbeitgeber, der die notwendigen Schritte zur Einführung eines CSE nicht vornimmt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist, begeht ein Fehlverhalten und kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

Die Durchführung der Wahlen erfolgt innerhalb eines Zeitplans, den der Arbeitgeber mit Gewerkschaften oder einseitig festlegt.

Vorbereitung der Betriebsratswahlen in Frankreich

Zunächst ist eine Mitteilung über die Ankündigung der Wahlen auszuhängen und allen Arbeitnehmer zu kommunizieren.
Anschließend müssen die Gewerkschaftsorganisationen zur Aushandlung und Unterzeichnung des Vorwahlprotokolls (protocole d’accord préélectoral) und zur Einreichung der Liste ihrer Kandidaten eingeladen werden. Gegenstand des Vorwahlprotokolls ist die Bestimmung der Modalitäten bezüglich der Organisation und des Ablaufs der Wahlen.

Die Anzahl der zu wählenden Vertreter richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen.

Nachdem das Vorwahlprotokoll erstellt wurde, wird ein Informationsschreiben über den gewählten Zeitplan an die Belegschaft versandt und das Vorwahlprotokoll ausgehängt.

Anschließend werden die Wahllisten ausgehängt und verbreitet.

Der erste Wahlgang ist den Gewerkschaftskandidaten vorbehalten.

Die Kandidatenlisten werden ausgehängt und verbreitet, bevor die materiellen Mittel für die Wahl vorbereitet werden und gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Mitarbeiter, die per Briefwahl abstimmen, versandt werden.

Erster Wahlgang

Die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahlen erfolgt durch das Wahlbüro, das auch die Stimmenauszählung vornimmt.

Wenn im ersten Wahlgang

  • eine Kandidaten von den Gewerkschaften vorgeschlagen werden ODER
  • das Quorum nicht erreicht wird (d. h., wenn die Anzahl der Wahlteilnehmer weniger als die Hälfte der eingetragenen Wähler beträgt) ODER
  • nicht alle Stellen besetzt werden

muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.

Im zweiten Wahlgang sind die Wahlbewerbungen frei, das heißt, dass sich alle Arbeitnehmer aufstellen lassen können.

Zweiter Wahlgang

Die Wahlergebnisse werden nach der Auszählung der Stimmen im Unternehmen verkündet und in Protokollen festgehalten. Es ist ein Protokoll pro Wahlgruppe und pro Vertreterkategorie (Amtsinhaber/Stellvertreter) zu erstellen und elektronisch an das Institut für die Bearbeitung von Betriebsratswahlen zu übermitteln.

Die Wahlergebnisse können innerhalb von 15 Tagen von einem Arbeitnehmer oder von den betroffenen Gewerkschaften angefochten werden.

Die Gesellschaft verfügt nunmehr über ein sog. „Comité Social et Economique“ (CSE).

Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse durch das Wahlbüro beginnt auch das vierjährige Amt der Personalvertretung, deren Mitglieder nunmehr die Eigenschaft geschützter Arbeitnehmer haben und als solche einen besonderen Schutz genießen (insbesondere vor einer Kündigung).

Befugnisse des französischen CSE

Die Befugnisse und Mittel, über die der CSE verfügt, hängen von der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen ab.

In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten haben die Mitglieder des CSE eine beschränktere Rolle als jene in einem Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. So besteht die Hauptaufgabe des CSE in Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten darin, dem Arbeitgeber die individuellen oder kollektiven Beschwerden der Arbeitnehmer vorzulegen und die Gesundheit, die Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu fördern.

In jedem Fall sind die Befugnisse des CSE weitaus geringer als jene des deutschen Betriebsrats. Im Gegensatz zum deutschen Betriebsrat verfügt der französische CSE über kein betriebliches Mitbestimmungsrecht. Ferner verlangt das französische Recht nur in sehr seltenen, abschließend aufgezählten Fällen eine Zustimmung des CSE.

Die Einrichtung eines CSE kann hingegen die Aushandlung und den Abschluss von Kollektivvereinbarungen im Unternehmen vereinfachen. Im französischen Recht kann nämlich von zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen durch Kollektivvereinbarungen abgewichen werden (Beispiele: Arbeitszeit, Ruhezeit, bezahlter Urlaub usw.).

Wenn es im Unternehmen keinen CSE gibt, muss der Arbeitgeber direkt den Arbeitnehmern einen Vereinbarungsentwurf vorlegen und eine Abstimmung organisieren, wenn er eine solche Kollektivvereinbarung aushandeln und abschließen möchte. Damit die Vereinbarung gültig ist, muss sie mit der 2/3-Mehrheit der Belegschaft angenommen werden.

Wenn es im Unternehmen einen CSE gibt, kann die Betriebsvereinbarung mit nur einem oder mehreren gewählten amtierenden Mitgliedern des CSE ausgehandelt und abgeschlossen werden. Um Rechtskraft zu erlangen, muss die Betriebsvereinbarung von den Mitgliedern des CSE unterzeichnet werden, welche die bei der letzten Wahl erzielte Mehrheit der abgegebenen Stimmen repräsentieren. Es ist daher keine Abstimmung erforderlich, und der CSE erweist sich als ein taugliches Organ für Kollektivverhandlungen.

Für zusätzliche Informationen und Rückfragen zu diesem Thema steht unsere Kanzlei selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

Sie haben weitere Fragen zum Betriebsrat in Frankreich (Comité Social et Economique, CSE)? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Juni 2024